AGB Angermann Lüders GmbH & Co. KG
Versteigerungs- / Verkaufsbedingungen
Die nachfolgend abgedruckten Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen regeln die rechtlichen
Verhältnisse zwischen der Angermann & Lüders GmbH & Co. KG (nachfolgend auch der
„Versteigerer“), dem Einlieferer der zu verkaufenden Waren (nachfolgend auch der oder
die „Verkäufer“) sowie den Personen, die in der Versteigerung Gebote für die
jeweiligen Waren abgeben (nachfolgend auch der oder die „Bieter“ bzw. ggf. der oder
die „Ersteigerer“).
1. Die Versteigerung erfolgt namens und für Rechnung des Verkäufers.
2. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, nur solche Personen durch Aushändigung einer
Bieterkarte zur Versteigerung als Bieter zuzulassen, die ihm gegen Aushändigung der Bieterkarte
einen Geldbetrag von bis zu EUR 1.000,00 als Kaution oder – nach Wahl des Versteigerers –
Ausweispapiere (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) als Pfand übergeben. Der
Versteigerer ist im Anschluss an die Versteigerung berechtigt, die Kaution bzw. den
Pfandgegenstand einzubehalten, soweit ihm Forderungen gegen den Bieter aus oder im Zusammenhang
mit der Versteigerung zustehen. Stehen dem Versteigerer aus und im Zusammenhang mit der
Versteigerung keine Forderungen gegen den Bieter zu, wird der Versteigerer dem Bieter die
Kaution erstatten bzw. den Pfandgegenstand herausgeben.
3. a.) Alle zum Verkauf stehenden Gegenstände sind gebraucht und weisen teilweise erhebliche
Gebrauchsspuren auf. Es besteht Gelegenheit, die Gegenstände fachkundig zu untersuchen. Die
Gegenstände werden in dem Zustand verkauft, wie sie – auch unter Hinzuziehung einer fachkundigen
Person – besichtigt wurden oder hätten besichtigt werden können. Der Verkäufer ist nicht
verpflichtet, die Gegenstände frei von Sachmängeln zu verschaffen; eine bestimmte Beschaffenheit
ist nicht vereinbart. Der Verkäufer übernimmt keine Garantie. Eine Haftung für Sachmängel jeder
Art ist – so nicht arglistige Täuschung vorliegt - ausgeschlossen. Dem Ersteigerer stehen – so
nicht arglistige Täuschung vorliegt – die Rechte aus den §§ 437 ff BGB nicht zu.
b.) Katalogangaben, wie z.B. technische Daten, Maße, Baujahre oder Mengenangaben sind
unverbindlich. Der Verkäufer steht für die Richtigkeit der Katalogangaben nicht ein.
4. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende, wenn nach dreimaligem Ausruf kein höheres Angebot
erfolgt. Wenn zwei oder mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben und die
Aufforderung zur Abgabe eines weiteren Gebotes erfolglos bleibt, so entscheidet das Los.
Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Versteigerer fest.
5. Der Versteigerer hat das Recht, die im Auktionskatalog festgesetzte Reihenfolge zu ändern,
Nummern zu trennen, zusammenzufassen oder zurückzuziehen, den Zuschlag unter Vorbehalt zu
erteilen oder Gebote, die als zu niedrig angesehen werden, zurückzuweisen. Wird ein Zuschlag
unter Vorbehalt erteilt, so verbindet sich damit noch kein Recht auf den Erwerb des Gegenstandes.
Der Bieter bleibt für 48 Stunden oder für einen entsprechend beiderseitig vereinbarten Zeitraum
vom Zeitpunkt des Aufrufs an sein Gebot gebunden.
6. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch,
wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder Zweifel über den Zuschlag
bestehen, gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Versteigerers, der sich die an der
Versteigerung beteiligten Bieter durch Teilnahme an der Versteigerung unterwerfen. Der
Versteigerer kann ggf. den Zuschlag aufheben und den Gegenstand neu ausbieten.
7. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme des ersteigerten Gegenstands und zur Zahlung des
Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr
unmittelbar auf den Ersteigerer über. Das Eigentum wird erst nach vollständiger Zahlung des
Kaufpreises auf den Ersteigerer übertragen.
8. Ein Bieter, der für einen Auftraggeber kauft, haftet neben diesem ebenfalls als
Selbstschuldner.
9. Die vom Ersteigerer an den Versteigerer zu zahlende Provision beträgt 18 % des Höchstgebotes.
Das Höchstgebot bzw. der Kaufpreis einerseits und die Provision andererseits verstehen sich
jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Kaufpreiszahlung, Provision und gesetzliche
Mehrwertsteuer (gemeinsam nachfolgend auch die „Zahlungsverpflichtung“) sind am Tag des
Zuschlages zur Zahlung an den Versteigerer fällig. Die Zahlung hat in bar oder mittels
bankbestätigten Schecks (nach Absprache auch mittels einfachen Verrechnungsschecks) zu erfolgen,
wobei die Bankbestätigung bankübliche Vorbehalte nicht enthalten darf. Die Beurteilung, ob eine
Bankbestätigung diesen Anforderungen genügt, obliegt dem Versteigerer nach seinem freien
Ermessen. Bei Zahlung mittels Schecks kann der Versteigerer verlangen, dass die Demontage sowie
der Abtransport des ersteigerten Gegenstands erst nach Wertstellung des Scheckbetrages auf dem
Konto des Versteigerers erfolgen darf. Leistet der Käufer die Zahlung mittels bankbestätigten
Schecks, so kann der Versteigerer die Freigabe zur Abholung der Kaufsache sofort erteilen. Ist
bei Ersteigerern aus dem Ausland eine vollständige Bezahlung vor Ort nicht möglich, kann der
Versteigerer nach seinem freien Ermessen eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % der Summe
geleistet werden. Die Restzahlung hat in einem solchen Fall umgehend per Überweisung zu erfolgen.
10. Ersteigerer aus Staaten, die nicht der EU angehören, haben die MwSt zunächst als Kaution an
den Versteigerer zu zahlen. Nach Vorliegen der ordnungsgemäß abgestempelten
Original-Ausfuhrnachweise wird die Mehrwertsteuer zurückerstattet. Verkäufe an Bieter aus
EU-Staaten können nur nach Vorliegen der amtlich beglaubigten USt.–Identifikations-Nummer
umsatzsteuerfrei erfolgen.
11. Die am Versteigerungstag und im Nachverkauf ausgestellten Rechnungen werden unter dem
Vorbehalt der besonderen Nachprüfung und eventuellen Berichtigung erteilt. Irrtum bleibt
vorbehalten.
12. Verweigert der Ersteigerer die Abnahme der ersteigerten Gegenstände oder Ausgleich der
Zahlungsverpflichtung oder gerät er mit dem Ausgleich der Zahlungsverpflichtung in Verzug,
so ist die Zahlungsverpflichtung von dem Tage des Zugangs der Verweigerungserklärung bzw.
von dem Tage des Verzugseintritts an mit 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
(vgl. § 247 Abs. 1 S. 3 BGB) zu verzinsen und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben oder
angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise Erfüllung der Pflichten
des Ersteigerers aus dem Kaufvertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er
kann die ersteigerten Gegenstände auch auf Kosten und Risiko des Ersteigerers demontieren und
einlagern.
13. Verweigert der Ersteigerer dem Versteigerer oder dem Verkäufer gegenüber die Zahlung des
Kaufpreises endgültig und ernsthaft, so kann der Versteigerer den ersteigerten Gegenstand erneut
versteigern. Dasselbe gilt, wenn der Ersteigerer seine Zahlungsverpflichtung binnen einer Frist
von 5 Bankarbeitstagen (Frankfurt/Main) nach Zugang einer nach Fälligkeit der
Zahlungsverpflichtung abgesandten schriftlichen Mahnung seine Zahlungsverpflichtung ganz oder
teilweise nicht erfüllt. Zu einem weiteren Gebot wird der erste Ersteigerer bei eiber erneuten
Versteigerung nicht zugelassen, für den Mindererlös bleibt er haftbar, auf einen Mehrerlös hat
er keinen Anspruch. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, soweit nicht mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet wird.
14. Abtransport und Demontage der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des
Ersteigerers. Der Ersteigerer haftet für Beschädigungen, die bei der Demontage oder beim
Transport am Eigentum der Verkäuferin entstehen. Der Versteigerer behält sich das Recht vor,
Versteigerungsobjekte, deren Demontage Schäden an Immobilien und/oder anderen Gegenständen
Dritter verursachen können, mit Kautionen zu belegen.
15. Das Betreten des Geländes des Verkäufers zum Zwecke der Besichtigung oder der Teilnahme am
Versteigerungstermin erfolgt auf eigene Gefahr.
a.) Für alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sowie alle juristischen Personen gilt:
Der Versteigerer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzung derjenigen Vertragspflichten durch den
Versteigerer, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf
(Kardinalpflichten). Im Falle von grober Fahrlässigkeit sowie der fahrlässigen Verletzung von
Kardinalpflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b.) Für alle Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt Ziffer 13 a entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Haftung des Versteigerers bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nicht
ausgeschlossen oder begrenzt ist.
16. Für alle zum Verkauf gestellten Objekte, welche ohne vorherige Besichtigung, nach der
Versteigerung oder im Freiverkauf erworben werden, gelten ebenfalls die vorstehenden Bedingungen.
17. Als vereinbarter Erfüllungsort und zwingender Gerichtsstand gilt die Freie und Hansestadt
Hamburg.
ANGERMANN & LÜDERS GMBH & CO. KG
vereid. und öffentl. best. Versteigerer und
Schätzer für Maschinen und Industrieanlagen
ABC Straße 35, 20354 Hamburg